Satzung

Satzung des Vereins mit dem Namen VRH-Verein Rohrleitungssysteme in der Haustechnik e.V. mit dem Sitz in Köln.
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§1 Name, Sitz und Zweck
§2 Mitgliedschaft
§3 Mitgliedsbeiträge
§4 Organe
§5 Zusammensetzung des Vorstandes
§6 Aufgaben des Vorstandes
§7 Organisation des Vorstandes
$8 Vertretung
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
§10 Anpassungsklausel
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14 Geschäftsjahr, Rechnunglegung
§15 Liquidation
§16 Vermögensanfall

§1 Name, Sitz und Zweck

  • (1) VRH – Verein Rohrleitungssysteme in der Haustechnik
    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  • (2) Sitz des Vereins ist Köln.
  • (3) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Hersteller von Rohrleitungssystemen aus Metall und/oder Kunststoff für die Haustechnik gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Verbrauchern ausschließlich auf technischem Gebiet.

§2 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied kann jedes Unternehmen werden, das selbst oder über verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG Rohrleitungssysteme aus Metall und/oder Kunststoff für die Haustechnik herstellt, wenn es selbst oder ein verbundenes Unternehmen über eine hinreichende Technologiekompetenz verfügt. Diese ist gegeben bei Unternehmen, die
    1. Rohrleitungssysteme bestehend aus Rohren und Fittingen herstellen,
    2. aufgrund der personellen und technischen Ausstattung (eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung) in der Lage sind, technologische Entwicklungen im Bereich der Rohrleitungssysteme zu erbringen. OEM-Lieferanten und Erzeuger von Rohstoffen können nicht Mitglied werden.
  • (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • (3) Die Mitgliedschaft endet
    1. mit der Liquidation und mit dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
    2. durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  • (4) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwider handelt oder
    2. das Mitglied gegen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verhaltenskodex verstößt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
  • (5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt. Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder aufgenommen werden; es gilt § 2 Absatz 2.

§3 Mitgliedsbeiträge

  • (1) Die Mitglieder können zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet werden. Ob die Mitglieder Mitgliedsbeiträge zu zahlen haben und über Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
    (2) Auf begründeten Antrag kann vom Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung gewährt werden.

§4 Organe

  • Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
    1. Der Vorstand

§5 Zusammensetzung des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  • (2) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
    1. durch Ablauf der Amtszeit,
    2. durch Tod,
    3. durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
  • (3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§6 Aufgaben des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • (2) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Verwaltung der Mittel des Vereins,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresrechnung.
  • (3) In Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand der Mitgliederversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.

§7 Organisation des Vorstandes

  • (1) Die Mitglieder des Vorstandes wählen für eine vom Vorstand bei der Wahl festzulegende Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
  • (2) Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser an der Amtsausübung verhindert ist oder von ihm mit seiner Vertretung beauftragt wurde.
  • (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§8 Vertretung

  • (1) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  • (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss eine Sitzung einberufen werden.
  • (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter satzungsgemäß besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.
  • (3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.
  • (4) Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in Abweichung von Absatz 1 Beschlüsse auch im Wege der Telefonkonferenz, der schriftlichen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

§10 Anpassungsklausel

  • Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den Formulierungen dieser Satzung zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen verlangt, sofern dadurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert wird.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Feststellung der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes,
    5. die Festlegung des Verhaltenskodex (§ 2 Absatz 4 Ziffer 2),
    6. die Beschlussfassung über ihr vom Vorstand zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten.
  • (2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung).
  • (2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, auf Antrag des Vorstandes oder wenn dies mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  • (3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind der Vorsitzenden des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  • (2) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. In Angelegenheiten, die die Mitglieder von Organen betreffen, muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Gleiches gilt bei allen anderen Beschlussfassungen, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  • (3) Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt. Zu folgenden Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
    1. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes.
  • (5) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Prokuristen oder durch Bevollmächtigte vertreten. Bevollmächtigte können nur angestellte Mitarbeiter des Mitglieds oder eines verbundenen Unternehmens sein. Ein Mitglied kann auch ein anderes Mitglied zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigungen sind schriftlich nachzuweisen.
  • (6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage eine Abschrift des Protokolls.

§14 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  • (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • (2) Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

§15 Liquidation

  • Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. §§ 5 bis 9 gelten entsprechend.

§16 Vermögensanfall

  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss bestimmte Institution.